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Europäischer Haftbefehl wegen Steuerschulden in Spanien

Aufgrund des Grundgesetzes dürfen deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nicht ins Ausland ausgeliefert werden. Soweit jedoch ein sogenannter europäischer Haftbefehl vorliegt, müssen Auslieferungen in jedes EU-Land stattfinden, wenn in deren Hoheitsgebiet Straftaten im Sinne des europäischen Auslieferungsabkommens stattgefunden haben. Hierzu kann auch eine Steuerhinterziehung gehören, die gegenüber dem spanischen Fiskus erfolgt ist. Dies kann insbesondere im Zusammenhang mit Steuern bei Immobilien der Fall sein, vornehmlich natürlich auch bei Mallorca-Objekten.

Aufgrund erheblicher Preissteigerungen der spanischen Immobilien kam es bei Veräußerungen der Immobilien zu erheblichen Gewinnmitnahmen, die der Steuer in Spanien unterfallen. Dabei gilt eine Grenze von EUR 120.000,--. Übersteigt die Steuerhinterziehungssumme diesen Betrag nicht, kommt es zwar zu keiner Auslieferung eines deutschen Staatsbürgers nach Spanien, immerhin ist jedoch auch bei darunter liegenden Beträgen zu beachten, dass bestandskräftige spanische Steuerbescheide im Wege der Amtshilfe in Deutschland vollstreckbar sein können.

Beim Immobilienverkauf ist dabei in steuerlicher Hinsicht der Käufer verpflichtet, einerseits die 3%ige „Retención“ zu bezahlen, darüber hinaus auch 4 Monate ab Protokollierung der „Escritura“ den erzielten Zugewinn im Rahmen der Selbstveranlagung zu versteuern, die Steuer einzubezahlen und die Steuerklärung abzugeben. Im Regelfall ist dringlichst angeraten, Steuererklärungen abzugeben, wenngleich diese verspätet sind. In jedem Falle sollte vor Erlass eines europäischen Haftbefehls die Steuerklärung erfolgen.