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Erhebliche Neuerungen bei Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist zum 01.07.2007 nach über 50 Jahren erheblich verändert worden.

  1. Müssen die Balkonkästen, Fenster und die Fassade wirklich neu gestrichen werden?
    Ist gelb oder blau die bessere Farbe?
    Hierüber gab es immer wieder Streit unter den Wohnungseigentümern. Früher konnten einzelne Eigentümer die Modernisierung in der Wohnungseigentumsanlage verhindern, so dass es zu einem Instandsetzungsstau kam. Die Entscheidung mußte nämlich einstimmig getroffen werden. Das neue Wohnungseigentumsgesetz verlangt eine Dreiviertel-Mehrheit + mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile (§ 22 Abs. 3 WEG), so dass sich Modernisierungen leichter durchsetzen lassen.
     
  2. Die Betriebskosten können sogar mit einfacher Stimmenmehrheit verändert werden, z. B. Abrechnung nach Köpfen statt Abrechnung nach Quadratmetern (§ 16 Abs. 3 WEG).
     
  3. Der einzelne Wohnungseigentümer mußte bis zum 30.06.2007 im Außenverhältnis die ganze Rechnung des Handwerkers bezahlen. Ab 01.07.2007 haftet der Wohnungseigentümer nur noch in Höhe seines eigenen Anteils (§ 10 WEG).
     
  4. Der WEG-Verwalter muss jetzt eine Beschlußsammlung führen, damit sich die Eigentümer und Kaufinteressenten über die WEG-Anlage besser informieren können (§ 24 WEG).
     
  5. Die Wohnungseigentümer können bei einer Zwangsversteigerung die ausstehenden Hausgelder der letzten 2 Jahre anmelden und erhalten und kommen in der Rangklasse vor der kreditgebenden Bank (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG).
     
  6. Das Wohnungseigentumsgericht entscheidet nunmehr nach der ZPO und nicht mehr nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

Das bedeutet: Der Sachverhalt wird vom Gericht nicht mehr von Amts wegen aufgeklärt und der Verlierer des Rechtsstreites muss grundsätzlich die gesamten Gerichtskosten und Prozeßkosten bezahlen.