
Kürzung der Pendlerpauschale rechtswidrig?
„Wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts“, mit diesem Hinweis auf eine Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts sah der BFH in seinem Beschluss VI B 42/07 das so genannte „Werkstorprinzip“ als ernstlich zweifelhaft an.
Dies bedeutet nichts anderes, als dass man nunmehr wieder die so genannte Pendlerpauschale ab dem ersten Entfernungskilometer auf der Lohnsteuerkarte als Lohnsteuerfreibetrag eintragen lassen kann.
Allerdings wird über die endgültige Abzugsfähigkeit der ungekürzten Pendlerpauschale noch das Bundesverfassungsgericht – voraussichtlich nächstes Jahr – entscheiden.
Erst dann wird man als einen entsprechenden Lohnsteuerfreibetrag beanspruchender Steuerpflichtiger Gewißheit haben, ob man die ersparten Steuern behalten kann oder zinspflichtig mit 6% jährlich zurückzahlen muss.
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