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Die Kosten eines Steuerberaters im folgenden Einspruchverfahren stellen insofern einen im Rahmen der Amtshaftung ersatzfähigen Schaden dar, auch wenn nach der Abgabenordnung eine Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens ausgeschlossen ist.

Nach Ansicht höherrangiger Mitglieder der Landesfinanzverwaltung kann dieses Urteil auch Auswirkungen auf eine stark kritisierte, üble Handlungsweise der Finanzverwaltung haben. Diese pflegt nämlich üblicherweise ihnen nicht genehme BFH-Entscheidungen mit sogenannten Nicht-Anwendungserlassen zu belegen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die BFH-Rechtsprechung von der Finanzverwaltung nicht zur Kenntnis zu nehmen ist.

Nach dem Urteil des OLG Koblenz müsste somit bei Herausgabe eines Nicht-Anwendungserlasses automatisch der Tatbestand der Amtshaftung mit entsprechender Schadensersatzpflicht gegeben sein.

WP StB Christoph A. Riedl