
Die Kosten eines Steuerberaters
im folgenden Einspruchverfahren stellen insofern einen
im Rahmen der Amtshaftung ersatzfähigen Schaden dar,
auch wenn nach der Abgabenordnung eine Erstattung der
Kosten des Einspruchsverfahrens ausgeschlossen ist.
Nach Ansicht höherrangiger Mitglieder der Landesfinanzverwaltung kann dieses
Urteil auch Auswirkungen auf eine stark kritisierte, üble Handlungsweise der
Finanzverwaltung haben. Diese pflegt nämlich üblicherweise ihnen nicht genehme
BFH-Entscheidungen mit sogenannten Nicht-Anwendungserlassen zu belegen. Dies
bedeutet nichts anderes, als dass die BFH-Rechtsprechung von der
Finanzverwaltung nicht zur Kenntnis zu nehmen ist.
Nach dem Urteil des OLG Koblenz müsste somit bei Herausgabe eines
Nicht-Anwendungserlasses automatisch der Tatbestand der Amtshaftung mit
entsprechender Schadensersatzpflicht gegeben sein.
WP StB Christoph A. Riedl
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