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Darlegungs- und Beweislast beim Anspruch auf Zeugniserteilung


Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 14.10.2003 auf die große Bedeutung der Zufriedenheitsformel in einem Zeugnis hingewiesen (z.B. "zu unserer vollen Zufriedenheit") und dabei bezüglich dieser Endnote die Bedeutung derselben als Schulnote quasi zur abschließenden Beurteilung des Arbeitnehmers bestätigt.

Dabei hat das BAG (Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03, NZA 2004, S 842) bezüglich der Darlegungs- und Beweislast darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer (und nicht etwa der Arbeitgeber) seinerseits beweisen muß, dass die Berechtigung einer "guten Bewertung" be-steht. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erteilung des leistungsgerechten Zeugnisses. Damit folgt das BAG erstmals allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der Verteilung der Darlegungslast, wonach jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen hat. Erst wenn der Arbeitnehmer dargelegt hat, leistungsgerecht sei dabei ausschließlich eine überdurchschnitt-liche Beurteilung, hat der Arbeitgeber entgegenstehende Tatsachen vorzutragen. Der Arbeitgeber trägt lediglich weiterhin die Beweislast dafür, wenn er eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigen will.