
Darlegungs- und Beweislast beim Anspruch auf Zeugniserteilung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 14.10.2003
auf die große Bedeutung der Zufriedenheitsformel in
einem Zeugnis hingewiesen (z.B. "zu unserer vollen
Zufriedenheit") und dabei bezüglich dieser Endnote
die Bedeutung derselben als Schulnote quasi zur abschließenden
Beurteilung des Arbeitnehmers bestätigt.
Dabei hat das BAG (Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03,
NZA 2004, S 842) bezüglich der Darlegungs- und Beweislast
darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer (und nicht
etwa der Arbeitgeber) seinerseits beweisen muß, dass
die Berechtigung einer "guten Bewertung"
be-steht. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erteilung
des leistungsgerechten Zeugnisses. Damit folgt das
BAG erstmals allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der
Verteilung der Darlegungslast, wonach jede Partei
die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen hat. Erst
wenn der Arbeitnehmer dargelegt hat, leistungsgerecht
sei dabei ausschließlich eine überdurchschnitt-liche
Beurteilung, hat der Arbeitgeber entgegenstehende
Tatsachen vorzutragen. Der Arbeitgeber trägt lediglich
weiterhin die Beweislast dafür, wenn er eine unterdurchschnittliche
Leistung bescheinigen will.
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