
Barunterhaltspflicht von Eltern bei wechselnder Betreuung eines Kindes
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Musterurteil vom 13.07.2006 (Aktenzeichen: 6 AZR 198/06) entschieden, dass der Arbeitgeber bei einer Massenentlassung vor Erklärung der Kündigung eine sogenannte Massenentlassungsanzeige (§ 17 Kündigungsschutzgesetz) an die Agentur für Arbeit erstatten muss.
Wenn der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit vergessen hat oder erst nach Ausspruch der Kündigungserklärung an die Agentur für Arbeit erstattet hat, ist die Kündigung des Arbeitgebers in der Regel unwirksam und der Arbeitnehmer hat Chancen auf eine Abfindung. Häufig orientieren sich die Arbeitsgerichte bei der Höhe der Abfindung an der sogenannten Faustformel. Das bedeutet: Pro Jahr der Beschäftigung ein halbes Monatsgehalt.
Zusätzlich muss auch geprüft werden, ob der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört wurde und ob der Arbeitnehmer sogenannten Sonderkündigungsschutz, z. B. schwerbehinderter Mensch, gesegnete Umstände, Elternzeit etc. hat. Ist der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt und hat der Arbeitgeber mehr als 5/10 Arbeitnehmer, hat der Arbeitnehmer auf jeden Fall Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, so dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einfach aus dem Betrieb herauskündigen kann.
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