
Neuregelung zum Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter
Kündigung
Der Gesetzgeber hat durch Einführung des neuen Paragraph
1a Kündigungsschutzgesetz nunmehr die Möglichkeit geschaffen,
zur Vermeidung von Kündigungsschutzklagen bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen zu einer festen Abfindung
von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses zu kommen (§ 1a Abs. 2 KSchG).
Voraussetzung ist dabei zunächst, dass die Kündigung
auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt
wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass mit der
Kündigung ein Hinweis des Arbeitgebers erteilt wird,
dass der Arbeitnehmer bei Verstreichen der Klagefrist
(im Regelfall 3 Wochen) die Abfindung beanspruchen
kann.
Eine Vielzahl von Rechtsfolgen, die im Zusammenhang
mit dieser seit 01.01.2004 geltenden Regelung sich
ergeben, ist ungeklärt. Grundsätzlich erfährt der
Arbeitgeber also erst nach Ablauf der 3 Wochenfrist,
ob der Arbeitnehmer die ihm angebotene Abfindung annimmt
und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Es dürfte
jedoch möglich sein, vorne weg eine Vereinbarung über
einen Klageverzicht zu treffen, sofern eine eindeutige
Regelung getroffen wird (vergl. z.B. BAG, NZA 1986,
Seite 258).
Zu empfehlen sein dürfte jedoch, dass neben der Frage
der Abfindung in einem ergänzenden Abwicklungsvertrag,
der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach
§ 1a KSchG Bezug nimmt, noch weitere notwendige Regelungen
getroffen werden, die bisher in einem Aufhebungsvertrag
enthalten waren. Wichtig ist ferner, dass § 1a KSchG
nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
praktisch die einzige Möglichkeit bleiben wird, ein
Arbeitsverhältnis einvernehmlich und außergerichtlich
ohne Sperrzeit zu beenden.
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