Ihr Rechtsanwlat in Esslingen
 
 

Die Aktualitäten

 


zurückblättern  

Neuregelung zum Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

Der Gesetzgeber hat durch Einführung des neuen Paragraph 1a Kündigungsschutzgesetz nunmehr die Möglichkeit geschaffen, zur Vermeidung von Kündigungsschutzklagen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu einer festen Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu kommen (§ 1a Abs. 2 KSchG).

Voraussetzung ist dabei zunächst, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass mit der Kündigung ein Hinweis des Arbeitgebers erteilt wird, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichen der Klagefrist (im Regelfall 3 Wochen) die Abfindung beanspruchen kann.

Eine Vielzahl von Rechtsfolgen, die im Zusammenhang mit dieser seit 01.01.2004 geltenden Regelung sich ergeben, ist ungeklärt. Grundsätzlich erfährt der Arbeitgeber also erst nach Ablauf der 3 Wochenfrist, ob der Arbeitnehmer die ihm angebotene Abfindung annimmt und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Es dürfte jedoch möglich sein, vorne weg eine Vereinbarung über einen Klageverzicht zu treffen, sofern eine eindeutige Regelung getroffen wird (vergl. z.B. BAG, NZA 1986, Seite 258).

Zu empfehlen sein dürfte jedoch, dass neben der Frage der Abfindung in einem ergänzenden Abwicklungsvertrag, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 1a KSchG Bezug nimmt, noch weitere notwendige Regelungen getroffen werden, die bisher in einem Aufhebungsvertrag enthalten waren. Wichtig ist ferner, dass § 1a KSchG nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts praktisch die einzige Möglichkeit bleiben wird, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich und außergerichtlich ohne Sperrzeit zu beenden.