
Hoffnung für den Enterbten:
Das Pflichtteilsrecht
Oftmals ist die Enttäuschung
groß, wenn ein Testament eröffnet wird und sich herausstellt,
dass der Erblasser seine nächsten Verwandten oder seine
Ehefrau nicht bzw. nur in geringem Umfang bedacht hat.
In solchen Situationen kann der Anspruch auf Auszahlung
des so genannten Pflichtteils helfen.
Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge, also
die Kinder oder Kindeskinder des Erblassers, ferner
der überlebende Ehegatte und, wenn keine Abkömmlinge
vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Auch das
nichteheliche Kind ist pflichtteilsberechtigt. Keinen
Pflichtteilanspruch haben Geschwister und deren Abkömmlinge.
Im Falle der vollen Enterbung steht dem Pflichtteilsberechtigten
der Pflichtteil in Form eines Geldanspruches in Höhe
der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbrechtes
zu. Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten
aber auch zu seinem Erben einsetzen, ihm aber einen
Bruchteil zuwenden, der geringer ist als die Hälfte
des gesetzlichen Erbteils. In einem derartigen Fall
gewährt das Gesetz dem zurückgesetzten Miterben einen
schuldrechtlichen Anspruch in Höhe der Differenz zwischen
dem zugewendeten Erbteil und dem Pflichtteilsbruchteil
(sogenannter Pflichtteilsrestanspruch).
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