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Hoffnung für den Enterbten:
Das Pflichtteilsrecht

Oftmals ist die Enttäuschung groß, wenn ein Testament eröffnet wird und sich herausstellt, dass der Erblasser seine nächsten Verwandten oder seine Ehefrau nicht bzw. nur in geringem Umfang bedacht hat. In solchen Situationen kann der Anspruch auf Auszahlung des so genannten Pflichtteils helfen.

Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge, also die Kinder oder Kindeskinder des Erblassers, ferner der überlebende Ehegatte und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Auch das nichteheliche Kind ist pflichtteilsberechtigt. Keinen Pflichtteilanspruch haben Geschwister und deren Abkömmlinge.

Im Falle der vollen Enterbung steht dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil in Form eines Geldanspruches in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbrechtes zu. Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten aber auch zu seinem Erben einsetzen, ihm aber einen Bruchteil zuwenden, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. In einem derartigen Fall gewährt das Gesetz dem zurückgesetzten Miterben einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe der Differenz zwischen dem zugewendeten Erbteil und dem Pflichtteilsbruchteil (sogenannter Pflichtteilsrestanspruch).