
Grundlage für die Berechnung
des Pflichtteils ist der Wert des gesamten Nachlasses,
wobei zunächst die in den Nachlass fallenden Wertgegenstände
und Forderungen zu bewerten sind und von diesem Betrag
sodann die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind.
Die notwendigen Kenntnisse vom Bestand des Nachlasses
kann sich der Pflichtteilsberechtigte bei dem oder
den Erben besorgen. Das Gesetz gibt ihm einen Auskunftsanspruch,
der bei Nichterfüllung gerichtlich durchsetzbar ist.
Zum Pflichtteilsanspruch (oder Pflichtteilsrestanspruch)
kann der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch
hinzutreten. Dieser Ergänzungsanspruch setzt eine
Schenkung des Erblassers voraus. Der Empfänger der
Leistung muss etwas unentgeltlich erlangt haben und
außerdem müssen die Beteiligten über die Unentgeltlichkeit
der Zuwendung einig gewesen sein. Unter Umständen
kann es sich auch um sogenannte gemischte Schenkungen
handeln, die sich aus einem entgeltlichen und einem
unentgeltlichen Teil zusammensetzen können. Eine Schenkung
bleibt nur dann unberücksichtigt, wenn der Vollzug
dieser Schenkung länger als zehn Jahre, berechnet
ab dem Zeitpunkt des Erbfalls, zurück liegt. Diese
zeitliche Schranke gilt indes für Schenkungen an Ehegatten
grundsätzlich nicht. Haftet ausnahmsweise der Erbe
nicht für die Ergänzung, so kann sich der Pflichtteilsberechtigte
an den Beschenkten halten.
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