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Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils ist der Wert des gesamten Nachlasses, wobei zunächst die in den Nachlass fallenden Wertgegenstände und Forderungen zu bewerten sind und von diesem Betrag sodann die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind.

Die notwendigen Kenntnisse vom Bestand des Nachlasses kann sich der Pflichtteilsberechtigte bei dem oder den Erben besorgen. Das Gesetz gibt ihm einen Auskunftsanspruch, der bei Nichterfüllung gerichtlich durchsetzbar ist.

Zum Pflichtteilsanspruch (oder Pflichtteilsrestanspruch) kann der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch hinzutreten. Dieser Ergänzungsanspruch setzt eine Schenkung des Erblassers voraus. Der Empfänger der Leistung muss etwas unentgeltlich erlangt haben und außerdem müssen die Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig gewesen sein. Unter Umständen kann es sich auch um sogenannte gemischte Schenkungen handeln, die sich aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil zusammensetzen können. Eine Schenkung bleibt nur dann unberücksichtigt, wenn der Vollzug dieser Schenkung länger als zehn Jahre, berechnet ab dem Zeitpunkt des Erbfalls, zurück liegt. Diese zeitliche Schranke gilt indes für Schenkungen an Ehegatten grundsätzlich nicht. Haftet ausnahmsweise der Erbe nicht für die Ergänzung, so kann sich der Pflichtteilsberechtigte an den Beschenkten halten.