Die Ansprüche aus dem
Pflichtteilsrecht, also der ordentliche Pflichtteilsanspruch,
der Pflichtteilsrestanspruch sowie der Pflichtteilsergänzungsanspruch
gegen den Erben verjähren in drei Jahren seit Kenntnis
des Berechtigten vom Erbfall und von der beeinträchtigenden
testamentarischen Verfügung, in jedem Fall 30 Jahre
nach dem Erbfall.
Es ist daher anzuraten, die Pflichtteilsansprüche
möglichst umgehend nach dem Tode des Erblassers geltend
zu machen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Christian
M. Segbers, Düsseldorf
|