Die Aktualitäten

 


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Die Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht, also der ordentliche Pflichtteilsanspruch, der Pflichtteilsrestanspruch sowie der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben verjähren in drei Jahren seit Kenntnis des Berechtigten vom Erbfall und von der beeinträchtigenden testamentarischen Verfügung, in jedem Fall 30 Jahre nach dem Erbfall.

Es ist daher anzuraten, die Pflichtteilsansprüche möglichst umgehend nach dem Tode des Erblassers geltend zu machen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Christian M. Segbers, Düsseldorf