Die Aktualitäten

 


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Die Entscheidung:

1. Während die Instanzgerichte noch die Auffassung vertraten, der Grundsatz der Privatautonomie sowie die Eheschließungsfreiheit stünden einer Kontrolle des Inhaltes derartiger Vereinbarungen entgegen, entschied das Bundesverfassungsgericht, die Eheschließungsfreiheit rechtfertige nicht die Freiheit zu unbegrenzter Ehevertragsgestaltung und insbesondere nicht zu einer einseitigen ehevertragliche Lastenverteilung.

Enthalte ein Ehevertrag eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Ehefrau und sei er vor der Ehe und in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft geschlossen worden, so gebiete es auch der Anspruch auf Schutz und Fürsorge der werdenden Mutter, die ehevertragliche Vereinbarung einer besonderen richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen. Dies gelte umsomehr, als der Gesetzgeber davon abgesehen habe, bei ehevertraglichen Abreden über Unterhaltslasten, anders als bei Vereinbarungen über den ehelichen Zugewinn oder den Versorgungsausgleich, durch Formerfordernisse (notarielle Beurkundung) oder Verfahrensregelungen einen gewissen Schutz vor Übervorteilungen eines Vertragsteils zu bieten. In diesem Fall obläge es vornehmlich den Gerichten, bei der Inhaltskontrolle den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag umzusetzen und der Schwangeren Schutz vor Druck und Bedrängung aus ihrem sozialen Umfeld oder seitens des Kindesvaters zu gewähren, insbesondere wenn die Ehefrau dadurch zu Vertragsvereinbarungen gedrängt werde, die ihren Interessen massiv zuwider liefen.