Die
Entscheidung:
1. Während die Instanzgerichte noch die Auffassung vertraten,
der Grundsatz der Privatautonomie sowie die Eheschließungsfreiheit
stünden einer Kontrolle des Inhaltes derartiger Vereinbarungen
entgegen, entschied das Bundesverfassungsgericht, die
Eheschließungsfreiheit rechtfertige nicht die Freiheit
zu unbegrenzter Ehevertragsgestaltung und insbesondere
nicht zu einer einseitigen ehevertragliche Lastenverteilung.
Enthalte ein Ehevertrag eine erkennbar einseitige Lastenverteilung
zu Ungunsten der Ehefrau und sei er vor der Ehe und
in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft geschlossen
worden, so gebiete es auch der Anspruch auf Schutz und
Fürsorge der werdenden Mutter, die ehevertragliche Vereinbarung
einer besonderen richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen.
Dies gelte umsomehr, als der Gesetzgeber davon abgesehen
habe, bei ehevertraglichen Abreden über Unterhaltslasten,
anders als bei Vereinbarungen über den ehelichen Zugewinn
oder den Versorgungsausgleich, durch Formerfordernisse
(notarielle Beurkundung) oder Verfahrensregelungen einen
gewissen Schutz vor Übervorteilungen eines Vertragsteils
zu bieten. In diesem Fall obläge es vornehmlich den
Gerichten, bei der Inhaltskontrolle den verfassungsrechtlichen
Schutzauftrag umzusetzen und der Schwangeren Schutz
vor Druck und Bedrängung aus ihrem sozialen Umfeld oder
seitens des Kindesvaters zu gewähren, insbesondere wenn
die Ehefrau dadurch zu Vertragsvereinbarungen gedrängt
werde, die ihren Interessen massiv zuwider liefen.
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