Die Aktualitäten

 


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Eine Situation von Unterlegenheit sei regelmäßig anzunehmen, wenn eine nicht verheiratete, schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sehe, in Zukunft entweder allein für das erwartete Kind Verantwortung und Sorge zu tragen oder durch Eheschließung des Kindesvater in die Verantwortung einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden Ehevertrages. Ihre Verhandlungsposition sei hier geschwächt durch die tatsächliche Lage, in der sie sich befinde, durch ihre Rechtstellung als ledige Mutter und insbesondere durch das Bemühen und die Sorge hinsichtlich der eigenen Existenz und der des erwarteten Kindes.

Allerdings sei die Schwangerschaft bei Abschluß eines Ehevertrages nur ein Indiz für eine vertragliche Disparität, die Anlaß gebe, den Vertrag einer stärkeren inhaltlichen richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Die Vermögenslage, die berufliche Qualifikation und Perspektive sowie die von den Ehevertragsparteien ins Auge gefaßte Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit in der Ehe seien weitere maßgebliche Faktoren, die die Situation der Schwangeren bestimmten. Im Einzelfall könne diese Situation dazu führen, ihre Unterlegenheit auszugleichen, auch wenn im Ehevertrag gesetzliche Rechtspositionen abbedungen seien.