Eine Situation von Unterlegenheit
sei regelmäßig anzunehmen, wenn eine nicht verheiratete,
schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sehe,
in Zukunft entweder allein für das erwartete Kind Verantwortung
und Sorge zu tragen oder durch Eheschließung des Kindesvater
in die Verantwortung einzubinden, wenn auch um den Preis
eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden
Ehevertrages. Ihre Verhandlungsposition sei hier geschwächt
durch die tatsächliche Lage, in der sie sich befinde,
durch ihre Rechtstellung als ledige Mutter und insbesondere
durch das Bemühen und die Sorge hinsichtlich der eigenen
Existenz und der des erwarteten Kindes.
Allerdings sei die Schwangerschaft bei Abschluß eines Ehevertrages nur ein Indiz für eine vertragliche Disparität, die Anlaß gebe, den Vertrag einer stärkeren inhaltlichen richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Die Vermögenslage, die berufliche Qualifikation und Perspektive sowie die von den Ehevertragsparteien ins Auge gefaßte Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit in der Ehe seien weitere maßgebliche Faktoren, die die Situation der Schwangeren bestimmten. Im Einzelfall könne diese Situation dazu führen, ihre Unterlegenheit auszugleichen, auch wenn im Ehevertrag gesetzliche Rechtspositionen abbedungen seien.
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