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Bankenhaftung nach Erwerb sogenannter Schrottimmobilien

Kein Thema hat die Medien in den vergangenen Jahren aus Verbraucherschutzgründen so eingenommen wie die Bankenhaftung bei sogenannten Schrottimmobilien.

Bei den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 und daran anschließend des BGH vom 16.05.2006 BGH Urteil 16.05.2006 schien etwas Ruhe in das Auf und Ab der Rechtsprechung gekommen zu sein. Aber dies täuscht. Ob die Badenia-Entscheidung des BGH vom 20.03.2007 Badenia oder der Vorlagebeschluss beim EuGH für bereits abgezahlte Darlehen, das Thema „lebt“.

Drei Kriterien können für Haftungen der Banken bei sogenannten Schrottimmobilien (Eigentumserwerb oder Erwerb eines Fondsanteils) herangezogen werden:

  1. Die Haftung nach dem Haustürwiderrufsgesetz entfällt fast stets, da selten der Kaufvertrag/Zeichnungsschein nach dem Darlehensvertrag unterzeichnet bzw. abgeschlossen wurde. Es fehlt dann an der Kausalität (Ursächlichkeit).
     
  2. Das Rechtsberatungsgesetz mit Rückabwicklungsansprüchen kann dann zum Tragen kommen, wenn ein Treuhänder oder Geschäftsbesorger eingeschaltet wurde, dieser nach dem Rechtsberatungsgesetz dafür aber nicht befugt war und die Bank keinen Rechtsschein für sich in Anspruch nehmen kann, dass der Treuhänder/ Geschäftsbesorger dennoch wirksam Verträge (ggf. auch den Darlehensvetrag) abschließen konnte.
     
  3. Am Spannendsten erscheint der Schadensersatz nach „BGH 16.05.2006 BGH Urteil 16.05.2006". Aufklärungspflichtverletzungen des Vermittlers können der Bank zurechenbar sein, z. B. durch falsche Gewinn- oder Wiederverkaufsversprechen, aber nur, soweit ein institutionelles Zusammenwirken zwischen Bank/Initiator/Vermittler vorliegt, neben der Falschaufklärung auch die Arglist des Vermittlers nachgewiesen werden kann und zudem der Anspruch nicht verjährt ist (3 Jahre ab Kenntnis des Erwerbers von einer möglichen Haftungsinanspruchnahme der Bank).

Die Rechtslage bleibt also offen und spannend.